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zuletzt
aktualisiert:
21.07.2008
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| Satzung § 1 § 2 (2) Zweck des Vereins ist die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über die Ge-fahren lebensgefährlicher Baby- und Klein-kindererkrankungen, insbesondere des plötzlichen Säuglingstodes und über entsprechende Präventionsmöglichkeiten. Unter anderem soll die Aufklärung der Bevölkerung über die nachfolgenden, nicht abschließend genannten Projekte erreicht werden: Druck von Faltblättern für Schwangere und für Eltern, Druck von Plakaten, der Betrieb von Internetseiten, professionelle Presse- und Medienarbeit und die Organisation professioneller Hilfe für betroffene Familien. Darüber hinaus soll der Verein die Organisation von Fortbildungen und Schulungen für alle Berufsgruppen, die mit lebensgefährlichen Baby- und Kleinkindererkrankungen in Berührung kommen können, anstreben. Als Adressaten kommen neben Ärzten, Hebammen, Kinderkrankenschwestern und Krankenschwestern insbesondere auch Polizisten und Staatsanwälte in Betracht, um den Umgang mit Notsituationen zu schulen und daraus Dienstanweisungen zu entwickeln. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zuwendung von Vereinsmitteln an gemeinnützige Körperschaften, die dieselbe Zielstellung haben wie der Verein. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 § 4 (2) Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an die Bundesgeschäftsstelle. (3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch mit ¾-Mehrheit gefassten Beschluss des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene
Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung
beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. (4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. § 5 (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 (2) Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag aus sozialen Gründen ermäßigen und Mitglieder im Übrigen zu ehrenamtlichen Mitgliedern berufen. (3) Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich freiwillige Beiträge und Spenden zu leisten. § 7 § 8 § 9 (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Personen
und zwar (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. (4) Der Finanzvorstand soll Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Er führt die erforderlichen Finanzunterlagen. Der Medizinalvorstand soll über Erfahrungen als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin verfügen. (5) Der Gründungsvorstand bleibt auf die Dauer von einem Jahr im Amt. Danach erfolgt die Wahl des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes jeweils durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren. Auf eine geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn einem solchen Antrag keines der anwesenden Vereinsmitglieder widerspricht. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen oder die vakante Position mit einem aktuellen Vorstandsmitglied besetzen (Doppelamt). (7) Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder berufen (Kooptation), ohne dass diese den Verein rechtsgeschäftlich nach außen vertreten. Sie gehören dem Gesamtvorstand an. Mit der nächsten Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung stellen sich die Kooptierten der Gesamtvorstandswahl, andernfalls sie aus dem Vorstand ausscheiden und nur in begründeten Ausnahmen wieder kooptiert werden dürfen. (8) Die Beiratsvorsitzenden sind geborene Mitglieder des Gesamtvorstandes. (9) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter mit angemessener Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen können Vorsitzender, der Stellvertreter und der Finanzvorstand gemeinsam vorab entscheiden. Ein schriftliches Umlaufverfahren ist nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht oder mit Nein stimmt. (10) Werden Vorstandsbeschlüsse durch den Finanzvorstand, den Justitiar oder den Medizinalvorstand beanstandet, so bedarf der Beschluss des Vorstandes der 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder. Zuvor ist der entsprechende Fachvorstand zu hören. (11) Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Vorsitzende des Kuratoriums einzuladen; an den Vorstandssitzungen können der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und beratend an den Sitzungen teilzunehmen, jedoch kein Stimmrecht. § 10 (2) Beirat und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen. (3) Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und in der Regel zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende hat die Aufgabe, den Vereinsvorstand über die Tätigkeit des Beirates regelmäßig sowie bei Anlass („ad hoc“) zu informieren. Der Vorsitzende ist gleichzeitig geborenes Mitglied des Gesamtvorstandes. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Dem Beirat und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören; dies gilt insbesondere für Vertreter von Selbsthilfegruppen und Initiativen betroffener Eltern. § 11 (2) Seine ersten Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Berufung an gerechnet, berufen. Weitere Mitglieder beruft der Vorstandsvorsitzende im Einvernehmen mit dem Kuratoriumsvorsitzenden. Eine erneute Berufung ist möglich. (3) Der Vorstand bestimmt die jeweilige Anzahl der Kuratoriumsmitglieder. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der erste Kuratoriumsvorsitzende wird abweichend von dieser Regelung von der Mitgliederversammlung gewählt. (4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und ihm Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen. Es unterrichtet sich durch die Entgegennahme regelmäßiger, mindestens jährlicher Berichte des Vorstandes über die Angelegenheiten des Vereines. Seine Mitglieder können jederzeit vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten des Vereines verlangen. (5) Mindestens zweimal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Das Kuratorium wird hierzu vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies schriftlich vom Vorsitzenden verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die Kuratoriumsmitglieder, welche die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst das Kuratorium einzuberufen. (6) Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen. (7) Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. (8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung der Kuratoriumsmitglieder durch Bevollmächtigte ist zulässig. (9) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (10) Für die Kuratoriumsmitglieder sind Ergebnisprotokolle zu erstellen. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes erhält eine Kopie der Protokolle. Die Originale werden beim Vorstand verwahrt. § 12 (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. (3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für die Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,
sowie (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem der beiden Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss die Tagesordnung fest. Durch diese Feststellung kann die Tagesordnung geändert und Tagesordnungspunkte abgesetzt werden. Gegenstände, die nicht auf der festgestellten Tagesordnung stehen, können nicht verhandelt werden, wenn zehn vom Hundert der anwesenden Vereinsmitglieder widersprechen. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann auf Dritte nicht übertragen werden. (5) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (7) Eine Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder beschlossen werden. (8) Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder. Beanstandet der Vorstandsvorsitzende oder der Justitiar einen Antrag auf Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung, so bedarf die Satzungsänderung der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Vor der Abstimmung ist dem Beanstandenden das Wort zur Begründung der Beanstandung zu erteilen. (9) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter und von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. § 13 |
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